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1. Allgemeines
1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches
Gesetzbuch.
1.2 Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich,
auch wenn der Verkäufer Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss
und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
1.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit
der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu
und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende
wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes
herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich
geregelt ist.
1.5 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Verpflichtungen,
einschließlich der Zahlungspflicht, ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort,
soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches
für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
2.1 Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des
Verkäufers maßgebend.
2.3 Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer
auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung
noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit
darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für
den Käufer zumutbar sind.
2.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
2.5 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.6 An allen dem Käufer von dem Verkäufer zugänglich gemachten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen
behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne die Einwilligung des Verkäufers dürfen
diese Unterlagen in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich
gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Verkäufer unverzüglich zurückzugeben.
3. Preise
3.1 Alle in den Angeboten des Verkäufers genannten Preise verstehen sich netto in Euro ab Lager des Verkäufers
ausschließlich Transport- / Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten sowie ausschließlich Umsatzsteuer.
3.2 Für die Berechnung der Preise sind die von dem Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen
maßgebend. Bei Aufträgen / Lieferungen bei einem Warenwert von unter € 35,00 behält sich der Verkäufer
die Berechnung eines Mindermengenzuschlages vor.
3.3 Etwa anfallende Kosten für Verpackung, Transport, Versicherungen und Inbetriebnahme werden von dem
Verkäufer gesondert berechnet, ebenso die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.4 Sollten bei Verträgen, die Lieferung / Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über 4 Monate nach
Vertragsabschluss liegt, während des Zeitraums vom Abschluss bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen
eintreten, so ist der Verkäufer berechtigt, in gleichem Rahmen erhöhte Preise zu verlangen.
4. Liefer- und Leistungszeiten
4.1 Vom Verkäufer abgegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich
vereinbart wurden.
4.2 Der Lauf der vom Verkäufer angegebenen Fristen beginnt mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung
oder Bestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht vor Festlegung sämtlicher kaufmännischer
oder technischer Einzelheiten, vor Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonst erforderlichen
Voraussetzungen sowie vor Eingang fälliger Zahlungen des Käufers an den Verkäufer.
4.3 Die in Aussicht genommenen Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag geändert oder ergänzt
wird oder wenn der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
4.4 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe und hoheitliche
Maßnahmen, gleichviel, ob sie beim Verkäufer oder dessen Zulieferern eingetreten sind, befreien den
Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig
von der Liefer- / Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen
ebenfalls als nicht verwirkt.
4.5 Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung / Leistung oder wegen Nichtbelieferung
/ -leistung sind der Höhe nach auf den jeweiligen Lieferung / Leistung zugrunde liegenden
Angebots- oder Rechnungsbetrag begrenzt. Dies gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt Ziff. 10 entsprechend.
5. Annahme / Abnahme
5.1 Der Käufer hat die Lieferung / Leistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach
Aufforderung durch den Verkäufer, an- oder abzunehmen.
5.2 Nimmt der Käufer die Lieferung / Leistung nicht an / ab, ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer
weiteren Frist von 8 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen, und zwar nach Wahl des Verkäufers entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne
Nachweis des Schadens - 10 % v. H. des vereinbarten Preises, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Zahlungen
6.1 Sämtliche Zahlungen sind von dem Käufer innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt unter Abzug von
2 % Skonto, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Datum der jeweiligen Rechnung ohne Abzug an
den Verkäufer zu leisten. Dieses gilt auch bei der Erteilung von Zwischenrechnungen.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen
Diskontsatz der Europäischen Zentralbank per anno zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten zu berechnen.
Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
6.3 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und / oder der
Kreditwürdigkeit des Käufers begründen (z. B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln
oder Schecks, unzureichende Auskünfte), ist der Verkäufer berechtigt, alle offen stehenden - auch gestundeten
- Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die ihm obliegende Lieferung / Leistung solange
zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt und / oder die fälligen Forderungen - auch aus
etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung - erfüllt oder Sicherheit hierfür leistet.
7. Abtretung / Zurückbehaltung / Aufrechnung
7.1 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen den Verkäufer gerichtete Ansprüche ohne dessen schriftliche Einwilligung
auf Dritte zu übertragen.
7.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, dem Verkäufer gegenüber Zurückhaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche
aus anderen Geschäften geltend zu machen; Ziff. 7.2 gilt entsprechend8. Erfüllungsort / Gefahrübergang
8.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Verkäufers. Für sie gilt Ziff. 10 (Gewährleistung)
entsprechend.
8.2 Die Gefahr für alle von dem Verkäufer erbrachten Lieferungen und Leistungen geht jeweils spätestens zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung das Lager bzw. die Geschäftsräume des Verkäufers verlässt, auf den
Kunden über. Etwaige Rücksendungen nimmt der Kunde auf seine Gefahr vor.
8.3 Verzögert sich die An- / Abnahme der Leistung / Lieferung des Verkäufers aus Gründen, die der Käufer
zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens am 7. Werktag nach Aufforderung gemäß Ziff. 5.1 auf den
Käufer über.
8.4 Liefert der Verkäufer in Länder der Europäischen Gemeinschaft, hat der Käufer dem Verkäufer seine UstId-
Nr. sowie alle sonstigen, zur Abwicklung erforderlichen Angaben (u. a. Bestätigungen über Transport und
Endverbleib) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten und / oder eingebauten Gegenständen
(Vorbehaltsware) bis zu dessen vollständiger Begleichung vor. Der Käufer hat die Vorbehaltsware in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Er ist zur getrennten Lagerung, zur Kennzeichnung und zur ausreichenden
Versicherung der Vorbehaltsware verpflichtet. Auf erstes Anfordern des Verkäufers hat er alle
etwaigen Ansprüche gegen den Versicherer an den Verkäufer abzutreten.
9.2 Der Käufer ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden
Veräußerung von Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern
dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
von Vorbehaltsware durch den Käufer. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der
Käufer auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung der Forderungen des Verkäufers übertragen.
9.3 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das
Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
9.4 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor.
Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden
Waren durch den Käufer erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem
der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung
neu entstehende Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
9.5 Der Käufer tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit
Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an den Verkäufer
ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Käufer ferner hiermit an den Verkäufer alle
Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken
zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkrewditiven
oder Akkreditiv-Bestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware
vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach
Verarbeitung, verkauft, gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den
Verkäufer abgetreten.
9.6 Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und
verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Er hat die einbezogenen Beträge
sofort in Höhe der dem Verkäufer zustehenden Forderungen an diesen abzuführen.
9.7 Der Verkäufer ist zur Freigabe der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Forderungen verpflichtet,
sobald er wegen aller seiner Ansprüche gegen den Käufer befriedigt ist. Der Verkäufer ist schon vorher
auf Verlangen zur Freigabe von Gegenständen bzw. zur Freigabe von Forderungen nach seiner Wahl verpflichtet,
wenn und soweit der realisierbare Wert der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Forderungen
den Gesamtbetrag seiner gesicherten Forderungen gegen den Käufer in Höhe von 20 v. H. (für Verzugs-,
Verwertungs- und sonstige Nebenkosten) übersteigt. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich nach den
Einkaufspreisen. Der so ermittelte Wert ist zur Festsetzung des Sicherungswertes (realisierbarer Wert) um
einen Abschlag von 25 v. H. sowie für jedes Jahr nach Erwerb um einen weiteren jährlichen Abschlag von
50 v. H. zu kürzen. Der realisierbare Wert der abgetretenen Forderung wird mit 75 v. H. ihres Nennwertes
festgelegt. Soweit Forderungen nicht auf den Verkäufer übergangen sind (z. B. bei Abtretungsverboten)
oder mit Rechten Dritter belastet sind, werden sie nicht angerechnet.
9.8 Der Verkäufer ist zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt, wenn der Käufer seinen Verbindlichkeiten
bei Fälligkeit trotz Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung und gleichzeitiger Androhung der
Verwertung nicht nachkommt.
10. Gewährleistung
10.1 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit
dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel
zeigt, diesen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt
die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
10.2 Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer
das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen.
10.3 Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
durch den Verkäufer sowie für die Haftung für Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und
Gesundheit.
10.4 Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht, die Erfüllung des ganzen Vertrages
abzulehnen.
10.5 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.
10.6 Gebrauchte Gegenstände liefert der Verkäufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
11. Warenrücknahmen
11.1 Rücksendungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung akzeptiert, sofern die Ware ungebraucht
und originalverpackt ist, sowie kostenfrei für uns gegen Vorlage einer Rechnungsoder einer Lieferscheinkopie
übersendet wurde. Rücksendungen werden grundsätzlich erst nach vorheriger Ankündigung und
Abstimmung angenommen.
11.2 Die Bearbeitungsgebühr im Falle einer Rücknahme wird nach Aufwand in Abzug gebracht, beträgt jedoch
15 % des Gutschriftwertes, mindestens 10,00 €, jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt.
11.3 Ausgeschlossen von der Rückgabe oder vom Umtausch sind: Messwerkzeuge, Nicht-Katalogartikel, sonstige
Sonderbeschaffungen, voreingestellte Elektrowerkzeuge, in Sonderanfertigung hergestellte Produkte,
beschriftete oder gekennzeichnete Artikel, Teile die bereits eingebaut waren, Akkumulatoren, Batterien und
Produkte mit begrenzter Lagerfähigkeit.
12. Haftung
12.1 Schadensersatzansprüche des Käufers für fahrlässiges Verhalten sind ausgeschlossen, soweit es sich
nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung
zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten,
die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen
oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums
des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
12.2 Werden dem Verkäufer Gegenstände in Gewahrsam gegeben, so erfolgt die Verwahrung auf Gefahr und
Kosten des Käufers. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Käufer verpflichtet, an den Verkäufer
für die Lagerung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen.
13. Datenschutz
13.1 Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen
Daten des Käufers und der einzelnen Verträge über EDV speichert und für eigene Zwecke verwendet.
Stand:12.12.2018